Satzung

Satzung

Vereinssatzung der Freiwillige Feuerwehr Günzenhausen e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Günzenhausen e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Seysdorf.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Günzenhausen, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3

Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

3. fördernde Mitglieder,

4. Ehrenmitglieder.

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. durch Austritt,

3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

4. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

Beitragsfrei sind:

a) Kinder und jugendliche unter 18 Jahre,

b) Ehrenmitglieder.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand und erweiterte Vorstandschaft

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem Vorstand Vorsitzenden,

b) dem Vorstand Stellvertreter.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Der erweiterten Vorstandschaft – im Übrigen Vorstandschaft genannt – gehören an:

a) der Vorstand laut Absatz (1),

b) der Schriftführer,

c) der Kassenwart,

d) vier Ausschussmitglieder.

(3) Die unter Absatz (2) a) - d) genannten Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Amtszeit der unter Absatz (2) a) - d) aufgeführten Vorstandschaftsmitglieder beträgt sechs Jahre. Hiervon ausgenommen ist die erste Amtszeit nach Erlass dieser Satzung. Die erste Amtszeit der nach Erlass der Satzung gewählten Vorstandschaftsmitglieder beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit der nächsten gemeindlichen Feuerwehrdienstversammlung in der die nächste Wahl des Kommandanten und stellvertretenden Kommandanten stattfindet.

Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9

Zuständigkeit der Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

§ 10

Sitzung der Vorstandschaft

(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitglieds.

(2) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11

Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,

2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft,

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang (Bekanntmachung) an der hierfür angebrachten Informationstafel am Feuerwehrhaus Seysdorf einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§15

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Au i.d. Hallertau, der es unmittelbar und ausschließlich der Kirchenverwaltung Halsberg mit der Maßgabe zur Verwendung für Renovierungsarbeiten für die unter Denkmalschutz stehende Filialkirche Halsberg zu überlassen hat.

Vorstehende Satzung verlesen und anerkannt:

Seysdorf, den 15. Februar 1986

Vorsitzender (Josef Maier) stellvertretender Vorsitzender (Georg Hofstetter)

Kassenwart (Adolf Fuchs) Schriftführer (Michael Hagl)

Ausschussmitglied (Michael Brückl jun.) Ausschussmitglied (Xaver Neumeier)

Ausschussmitglied (Klaus Hillebrand) Ausschussmitglied (Xaver Schöpf sen.)





Nachtrag:

Die vorstehende Satzung entspricht dem aktuellen Stand. Die Änderungen, welche in den Jahreshauptversammlungen vom 06.07.1990 und 11.03.2006 von der jeweiligen Mitgliederversammlung beschlossen wurden, wurden im Text geändert.

07.03.2007 Michael Hagl (Schriftführer)